(Eingetragene) Lebenspartnerschaften im Einkommensteuerrecht

Eingetragene Lebenspartner werden nach den geltenden Gesetzen einkommensteuerlich wie ledige Steuerzahler behandelt. Die verschiedenen, Ehegatten offen stehenden, Veranlagungsarten, wie zum Beispiel die Zusammenveranlagung, kommen gegenwärtig für eingetragene Lebenspartner nicht in Betracht. Hiergegen sind verschiedene Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Ausgang dieser Verfahren bleibt abzuwarten. Gegen bereits ergangene Einkommensteuerbescheide sollte innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist Einspruch eingelegt werden, damit nach ergehen der Verfassungsgerichtsentscheidungen Zusammenveranlagungen  durchgeführt werden können. Hinsichtlich der zur Rechtswahrung einzulegenden Einsprüche verweise ich auf die Seiten des LSVD. Hier beschränke ich mich auf die Darstellung der rechtlichen Situation, wie sie sich gegenwärtig aus den Steuergesetzen, den Verwaltungsanweisungen und der Rechtsprechung ergibt.

 

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen

 

Eingetragene Lebenspartner

 

sind  zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet. Unterhalt für den laufenden Lebensbedarf kann gewährt werden in Form von (Bar-)Geldleistungen, Kleidung, Unterkunft und Verpflegung, aber auch zum Beispiel durch die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen. Als  außergewöhnliche Belastungen sind diese Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 7680 pro Kalenderjahr einkommensteuerlich berücksichtigungsfähig

 

Dieser Betrag ist zu kürzen um eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese EUR 624 im Kalenderjahr übersteigen. Erhält die unterstützte Person Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln, ist der Höchstbetrag ebenfalls zu kürzen.

 

Als Einkünfte sind solche Einnahmen zu verstehen, die bei der steuerlichen Einkunftsermittlung erfasst werden; sie ergeben sich in der Regel aus dem Einkommensteuerbescheid der unterstützten Person. Einkünfte sind stets in vollem Umfang zu berücksichtigen.

 

Bezüge sind alle Einnahmen, die bei der Einkunftsermittlung nicht erfasst werden.

 

Zu den anrechenbaren Bezügen gehören zum Beispiel:

 

  • die den steuerpflichtigen Ertragsanteil einer Rente übersteigenden Beträge
  • Unterhaltsbeiträge des Sozialamts
  • Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen des Rentners für seine Kranken- und Pflegeversicherung
  • pauschal besteuerter Arbeitslohn

Nicht zu berücksichtigen sind Bezüge, die dem Unterhaltsempfänger zweckgebunden wegen eines nach Art und Höhe über das Übliche hinausgehenden besonderen Bedarfs zufließen. Dazu gehören auch

 

  • Leistungen aus der Pflegeversicherung
  • die im Rahmen der Sozialhilfe geleisteten Beträge für Krankenhilfe und Mehrbedarf

Bei der Ermittlung der auf den Unterhaltshöchstbetrag anzurechnenden eigenen Bezüge des Unterhaltsempfängers und der aus öffentlichen Mitteln bezogenen Ausbildungshilfen, ist aus Vereinfachungsgründen eine Kosten-Pauschale von 180 € abzuziehen, soweit im Zusammenhang mit diesen Einnahmen keine höheren Kosten nachgewiesen werden.

 

Ein Beispiel:

 

C unterstützt seinen eingetragenen Lebenspartner D, der in 2008 ausschließlich eine Rente bezieht, mit monatlich EUR 200. Die Rente des D - einschließlich der Zuschüsse des Rententrägers zur Kranken- und Pflegeversicherung - betrug  EUR 6.600.

 

Unterhaltshöchstbetrag

 

7.680 €

Renteneinnahmen des D und Zuschüsse des Rententrägers zur Kranken- und  Pflegeversicherung

6.600 €

 

Werbungskosten-Pauschbetrag, der bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ertragsanteils der Rente zu berücksichtigen ist

- 102 €

 

Kosten-Pauschale für die anrechenbaren Bezüge (das ist der nicht steuerpflichtige Teil der Rente)

- 180 €

 

eigene Einkünfte und Bezüge des D

6.318 €

 

anrechnungsfreier Betrag

- 624 €

 

anzurechnende Einkünfte und Bezüge des D

5.694 €

- 5.694 €

gekürzter Höchstbetrag

 

  1.986 €

 

Die Unterhaltsaufwendungen des C von insgesamt (12 x 200=) EUR 2.400 sind somit in Höhe von EUR 1.986 abzugsfähig.

 

Wenn C und D im selben Haushalt leben, muss C die Unterhaltsleistung nicht nachweisen. Die Finanzämter gehen davon aus, dass dem C Aufwendungen in Höhe von EUR 1.986 entstanden sind.

 

Weiter Voraussetzung ist, dass die unterstützte Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Als gering gilt ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von EUR 15.000. Der Besitz von Hausrat und eines selbst bewohntes angemessenen Hausgrundstück ist ebenfalls ‘unschädlich’.

 

Lebenspartner, die nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben,

 

können Unterhaltsleistungen in gleicher Weise steuerlich geltend machen, wenn einem der Partner zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel (zB Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld) aufgrund der (nicht eingetragenen) Lebenspartnerschaft gekürzt werden.

 

Ein Beispiel:

 

E erzielt einen Arbeitslohn von EUR 30.000 und unterstützt seinen mit ihm zusammen lebenden Lebensgefährten F. F erhält eine wegen des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft gekürzte Sozialhilfe in Höhe von EUR 4.000.

 

Unterhaltshöchstbetrag

 

7.680 €

Sozialhilfe des F

4.000 €

 

 

 

 

Kosten-Pauschale für die anrechenbaren Bezüge

- 180 €

 

eigene Einkünfte und Bezüge des F

3.820 €

 

anrechnungsfreier Betrag

- 624 €

 

anzurechnende Einkünfte und Bezüge des F

3.196 €

- 3.196 €

gekürzter Höchstbetrag

 

   4.484 €

 

Die Unterhaltsaufwendungen des E von insgesamt sind in Höhe von EUR 1.986 abzugsfähig. Aufgrund des Zusammenlebens ist ein Nachweis der Unterhaltsaufwendungen nicht erforderlich.

 

Für die Geltendmachung der Unterhaltsaufwendungen ist es ausreichend, dass öffentlichen Mittel gekürzt wurden, es kommt nicht darauf an, in welcher Höhe sie gekürzt wurden.

 

Bei Vorliegen einer Lebens- und Haushaltsgemeinschaft kommt es oftmals gar nicht zur Zahlung von öffentlichen Mitteln an die unterhaltsbedürftige Person, weil das Einkommen des Partners als sogenanntes vorrangiges Einkommen angerechnet wird. In solchen Fällen müssen öffentliche Mittel nicht erst in Erwartung der sicheren Ablehnung beantragt werden; es kann auch ohne einen Ablehnungsbescheid die einkommensteuerliche Berücksichtigung beantragt werden. 

 

Eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung kommt auch in Betracht, wenn einem ausländischen Lebenspartner Unterhalt gezahlt wird, damit diesem eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird und die Lebensgemeinschaft aufrecht erhalten werden kann.

 

Die Finanzämter gehen davon aus, dass Unterhalt maximal in Höhe der sogenannten Opfergrenze gezahlt wird, das heißt, dem Unterhalt Zahlenden muss genug Geld für seinen eigenen Lebensunterhalt verbleiben. Diese Einschränkung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.05.2008 (III R 23/07) unzulässig.

 

Die Geltendmachung von Unterhaltsaufwendungen ist ausgeschlossen, wenn jemand (zum Beispiel die Eltern) Anspruch auf einen Kinderfreibetrag, Kindergeld oder vergleichbare Leistungen für die unterstützte Person hat.

 

Unterhaltsleistungen, die außerhalb des üblichen liegen, wie zum Beispiel die Übernahme von Krankheitskosten, Unfallfolgekosten, Wiederbeschaffung von Hausrat (nach einem Brand, eines Unwetters oder einer Überschwemmung), Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine, eines Farbfernsehgeräts oder anderer Haushaltsgeräte von nicht unerheblichem Wert, können gegebenenfalls, es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, daneben als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist, dass dieser Aufwendungen erst dann eine einkommensteuerliche Auswirkung haben, wenn sie 5 - 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Unterstützenden überschreiten.

 

Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt

 

Für Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt  können bis zu EUR 624 im Kalenderjahr abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat oder wenn die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt wegen Krankheit des Steuerpflichtigen, notwendig ist. Der Betrag erhöht sich auf EUR 924 pro Jahr, wenn die betreffende Person hilflos oder schwer behindert (Grad der Behinderung mindestens 50) ist. Bilden Lebenspartner eine Haushaltsgemeinschaft, genügt es, wenn einer der Lebenspartner die Voraussetzungen erfüllt.

 

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass bei zusammen lebenden Lebenspartnern nur ein Partner, der die Voraussetzung ’schwer behindert’ erfüllt, den anderen Partner als Haushaltshilfe beschäftigen kann. Jedoch gibt es Rechtsprechung und ernstzunehmende Literaturstimmen, die der Ansicht sind, dass zusammenlebende Lebenspartner auch ohne diese Einschränkung Hilfe im Haushalt sein können mit der Folge, dass sogar die Gewährung von Kost und Logis zu abziehbaren Aufwendungen führen, wenn die Partner darüber entsprechende Vereinbarungen treffen. Die Beträge von EUR 624 beziehungsweise EUR 924 können jedoch nur einmal pro Haushalt in Anspruch genommen werden.

 

Verteilung der Einkünfte

 

Ein, den gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften vorenthaltener, Vorteil der Ehegattenbesteuerung ist die Möglichkeit des Einkünfteverrechnung, wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung bezieht.

 

Beispiel: Ehefrau G hat steuerpflichtigen Arbeitslohn iHv EUR 100000, der Ehemann H hat Verluste aus seinem Handwerksbetrieb iHv EUR 90000. Bei der Zusammenveranlagung können Gewinne und Verluste verrechnet werden und es verbleiben in diesem Beispiel EUR 10000 als steuerpflichtige Einkünfte.

 

Überträgt man dieses Beispiel auf eine eingetragene Lebenspartnerschaft, ergibt sich, dass Lebenspartner A (der Arbeitnehmer) EUR 100000 zu versteuern hat und Lebenspartner B (der Handwerker) seinen Verlust allenfalls mit früheren oder zukünftigen Gewinnen verrechnen kann. Die gesamte steuerliche Belastung der Lebenspartner A und B ist, bei ansonsten gleichen Verhältnissen, ungleich höher als die der Eheleute G und H.

 

Durch geschickte zivilrechtliche Gestaltungen lassen sich für A und B aber ähnliche steuerliche Effekte erzielen, wie für G und H. A und B könnten zum Beispiel das bisherige Gewerbe des B als Personengesellschaft (zum Beispiel als GbR oder OHG) führen und mit entsprechenden Gewinnverteilungsabreden dafür sorgen, dass zumindest ein Teil der Verluste bei A steuerwirksam werden. Denkbar wäre es auch, dass A das Gewerbe des B übernimmt und B als seinen Arbeitnehmer beschäftigt. Damit erhält B in Höhe des Arbeitslohns positive Einkünfte und A kann die entstehenden Verluste mit seinem Einkünften (Arbeitslohn) verrechnen. Allerdings ist das ein gefährliches Spiel, denn die für das gesamte Besteuerungsverfahren geltende Abgabenordnung kennt einen Paragrafen, der mit “Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten” überschrieben ist. Es bedarf also einer sorgfältigen (steuer-)rechtlichen Beratung, um bei solchen Konstruktionen weder zivilrechtlich (Haftungsfragen!), sozialversicherungsrechtlich, noch steuerlich Schiffbruch zu erleiden. Wenn es um größere Beträge geht, dürfte es sich aber lohnen, die steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten innerhalb einer (eingetragenen) Lebenspartnerschaft durch einen Steuerberater prüfen zu lassen.

2 Antworten zu “(Eingetragene) Lebenspartnerschaften im Einkommensteuerrecht”

  1. Und mit dem Wetter… | quickes wohnzimmer sagt:

    [...] Aspekte einer (eingetragenen) Lebenspartnerschaft gehört - aber wir mußten wirklich los… Man kann zum Glück nachlesen, was uns Stefan persönlich präsentieren wollte - und ich glaube ein wenig, der nächste [...]

  2. ondamaris » Blog Archiv » Steuertipps für Lebenspartnerschaften sagt:

    [...] gibt sehr wichtige und lesenswerte Tipps mit erläuternden Beispielen zum Thema “(Eingetragene) Lebenspartnerschaften im Steuerrecht“. [...]

Eine Antwort hinterlassen