Das Bundesverfassungsgericht, diesmal der 1. Senat, auf dem so viele Hoffnungen ruhen, hat sich in einem heute veröffentlichten Beschluss vom 27.05.2008 mit Fragen der gleichgeschlechtlichen Ehe befasst.
Folgender Sachverhalt war zu beurteilen:
Der 1929 geborene Antragsteller ist seit 1952 verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Schon seit langem fühlt sich der Antragsteller dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach § 1 TSG (Transsexuellengesetz) führt er seit dem Jahre 2001 einen weiblichen Vornamen. Im Jahre 2002 unterzog er sich einer geschlechtsumwandelnden Operation und beantragte danach zunächst, gemäß § 8 I und § 9 TSG vorab festzustellen, dass seinem Antrag auf Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht nur deshalb nicht entsprochen werden könne, weil er verheiratet sei. Dies stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.06.2003 fest.
Sodann hat der Antragsteller beantragt, gemäß § 8 I TSG festzustellen, dass er als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei.
Das Amtsgericht Schöneberg hat daraufhin mit Beschluss vom 08.08.2005 das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob § 8 I 2 TSG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
§ 8 Abs I hat folgenden Wortlaut:
Voraussetzungen
Das heißt, der Antragsteller hätte, um eine rechtliche Anerkennung als Frau zu erreichen, sich von seiner Frau scheiden lassen müssen.
Während des Verfassungsgerichtsverfahren ist es zu einigen geistigen Perversionen gekommen.
Zunächst ist da das Bundesinnenministerium (Schäuble, CDU), das da meint:
Es liege ein öffentliches Interesse vor, gleichgeschlechtliche Ehen zu verhindern.
Ich bin auch Öffentlichkeit, und es ist nicht mein Interesse, gleichgeschlechtliche Ehen zu verhindern!
Außerdem: Der Antragsteller in dem Verfahren ist bereits eine Frau (richtig wäre es deshalb, von einer Antragstellerin zu sprechen). Da sind also bereits zwei Frauen miteinander verheiratet. Es fehlt einfach nur ein Blatt Papier, auf dem mit Siegel und Unterschrift, alles andere zählt in Deutschland ja nicht, steht, dass die Frau wirklich eine Frau ist.
Und dann ein schwer erträglicher Ausfall der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung:
Die seit einiger Zeit bestehende Möglichkeit, sich scheiden zu lassen und eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, werde von den Ehepaaren nicht als Lösung des Problems empfunden, weil [...] die Lebenspartnerschaft mit dem „Label“ der Homosexualität verbunden sei, sie aber ihre Beziehung nicht als gleichgeschlechtlich empfinden würden.
Das Verfassungericht verkündete:
Das Transsexuellengesetz ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit es in § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG für die gerichtliche Feststellung der anderen als der im Geburtseintrag angegebenen Geschlechtszugehörigkeit verlangt, dass ein antragstellender Transsexueller, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 TSG erfüllt, sich einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat und dauernd fortpflanzungsunfähig ist, darüber hinaus unverheiratet sein muss, und das Gesetz einem verheirateten Transsexuellen keine Möglichkeit eröffnet, die rechtliche Anerkennung seiner Geschlechtsänderung ohne Beendigung seiner rechtlich gesicherten Partnerschaft zu erlangen.
So weit so gut. Vorrübergehend!
Das Gericht erkennt, dass die geschlechtliche Identität etwas mit Menschenwürde zu tun hat
[...] Auf diese Weise wollte der Gesetzgeber das Bestehen von Ehen ausschließen, bei denen die Ehegatten auch rechtlich dem gleichen Geschlecht zugeordnet sind. Als Beschränkung des in den intimsten Bereich der Persönlichkeit hineinreichenden Rechts auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität, das sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG herleitet und damit in der Menschenwürde wurzelt, ist sie nur zulässig, wenn sie durch ein legitimes Ziel getragen und in der Ausgestaltung verhältnismäßig ist.
und folgert daraus
Die Vorenthaltung der rechtlichen Zuordnung zum empfundenen und gewandelten Geschlecht, die verheirateten Transsexuellen durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG widerfährt, ist nicht gerechtfertigt. Die Norm ist verfassungswidrig, weil sie einem Transsexuellen nicht die Möglichkeit einräumt, die rechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erhalten, ohne dass seine rechtlich gesicherte Partnerschaft ein Ende findet.
Doch dann kommen die Tiefschläge:
Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates. Vor diesem Hintergrund ist es ein legitimes Anliegen, wenn der Gesetzgeber mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG verhindern will, dass durch die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsänderung eines verheirateten Transsexuellen Ehen entstehen, in denen die Ehegatten auch rechtlich dem gleichen Geschlecht zugehören.
Die Regelung ist auch geeignet und erforderlich, um zu verhindern, dass es Ehen gibt, in denen die Ehegatten personenstandsrechtlich dem gleichen Geschlecht zugeordnet sind und hierdurch der falsche Eindruck erweckt wird, auch gleichgeschlechtliche Paare könnten die Ehe eingehen.Das gesetzgeberische Anliegen, das Rechtsinstitut der Ehe, die unter dem besonderen Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG steht, als Form des rechtlich abgesicherten Zusammenlebens ausschließlich Mann und Frau, also Partnern verschiedenen Geschlechts, vorzubehalten, ist von hohem Gewicht.
Auch im zu entscheidenden Fall ist das Fortbestehen der Ehe nicht zwingend.
und
bleibt es doch ein berechtigtes Bestreben des Gesetzgebers, am Strukturmerkmal der Ehe als einer Vereinigung von Mann und Frau festzuhalten.
Auch wenn der Gesetzgeber [...] den Anschein gleichgeschlechtlicher Ehen hinnimmt, verliert damit sein Anliegen nicht an Gewicht, jedenfalls keine Ehe zuzulassen, in der auch personenstandsrechtlich feststeht, dass in ihr zwei gleichgeschlechtliche Partner miteinander verbunden sind.
In der für diesen Fall entscheidenden Güterabwegung macht der Senat deutlich, dass er von der bisherigen Haltung,  Ehe = Mann + Frau, nicht abzuweichen gedenkt:
Diese Interessen, die hinsichtlich des ehelichen Schutzes widerstreiten, unterfallen dem Schutz desselben Grundrechts. Art. 6 Abs. 1 GG schützt sowohl die Ehe als Rechtsinstitut, zu deren Gehalt gehört, dass sie Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft vereint, als auch geschlossene Ehen sowie die Ehegatten in der Freiheit der Gestaltung ihres Ehelebens und in dem Interesse auf den Bestand ihrer Ehe. Die Ehe als Institut in ihrer tradierten Gestalt erhalten zu wollen und sie deshalb nur verschiedengeschlechtlichen Paaren vorzubehalten, ist nicht mehr oder minder von Gewicht wie der Schutz des Vertrauens eines Paares, mit der Ehe eine Verantwortungsgemeinschaft eingegangen zu sein, die auf Dauer trägt und nicht vom Staat gegen den Willen der Ehegatten aufgelöst werden soll. Das gesetzgeberische Interesse am Erhalt des Instituts der Ehe als Vereinigung von Mann und Frau muss deshalb grundsätzlich nicht hinter das Interesse eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares am Erhalt ihrer Ehe zurücktreten, ebenso wie sich der Gesetzgeber nicht ohne weiteres über das Interesse eines Ehepaares an der Beibehaltung ihrer bestehenden Ehe hinwegsetzen kann.
Für die Begründung seiner Unvereinbarkeitserklärung weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass es nur um sehr wenige Fälle geht,
Es handelt sich bei den hier in Rede stehenden Fällen nur um eine geringe Zahl von Transsexuellen, die zunächst als Mann und Frau geheiratet haben, erst während der Ehe ihre Transsexualität entdeckt oder offenbart haben und deren Ehe an dieser tiefgreifenden Veränderung der Paarbeziehung nicht zerbrochen ist, sondern nach dem Willen beider Ehegatten fortgesetzt werden soll.
und dem Beschluss keine Breitenwirkung zukommt.
Es liegt in der Entscheidung des Gesetzgebers, auf welche Weise er es verheirateten Transsexuellen, die die sonstigen Voraussetzungen des § 8 TSG erfüllen und festgestellt bekommen wollen, dass sie dem anderen als dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht zugehören, ermöglicht, diese Feststellung ohne Beendigung ihrer als Ehe abgesicherten Partnerschaft zu erlangen.
Will der Gesetzgeber zum Schutz des Instituts der Ehe als verschiedengeschlechtlicher Partnerschaft daran festhalten, nicht zuzulassen, dass Paare in der Ehe verbleiben, bei denen es durch Feststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit des transsexuellen Ehegatten zu einer personenstandsrechtlichen Gleichgeschlechtlichkeit kommt, ist ihm dies unbenommen, da sein Anliegen Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung trägt.
Er muss dabei aber Sorge tragen, dass die bisherige Ehe des Transsexuellen jedenfalls als rechtlich gesicherte Verantwortungsgemeinschaft fortbestehen kann.
Wie er sicherstellt, dass die Verantwortungsgemeinschaft eines verheirateten Transsexuellen mit seinem Ehegatten ohne Beendigung Fortsetzung findet, ist dem Gesetzgeber überlassen. So kann er sie mit Rechtskraft der Anerkennung der geänderten personenstandsrechtlichen Geschlechtszugehörigkeit des transsexuellen Ehegatten in eine Eingetragene Lebenspartnerschaft überführen, muss dabei aber Sorge dafür tragen, dass die erworbenen Rechte und auferlegten Pflichten aus der Ehe einem solchen Paar in der Eingetragenen Lebenspartnerschaft ungeschmälert erhalten bleiben. Er kann zu diesem Zweck aber auch eine rechtlich abgesicherte Lebensgemeinschaft sui generis schaffen, die dem Paar die erworbenen Rechte und Pflichten aus der Ehe sichert, und die Ehe mit Anerkennung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit des transsexuellen Ehegatten in dieser Form fortbestehen lassen.
Es bleibt also nicht nur bei der Diskriminierung (von Anfang an) gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften. Sie wird auch noch verschlimmert. Nicht nur verschiedenengeschlechtliche Ehen blieben nach wie vor besser gestellt, sondern nun werden auch gleichgeschlechtliche Verbindungen, einerlei ob sie zukünftig als (Eingetragene) Lebenspartnerschaft, Ehe oder sonstwie bezeichnet werden, die in einer Ehe ‘entstanden’ sind, den (von Anfang an gleichgeschlechtlichen) Eingetragenen Lebenspartnerschaften gegenüber bevorzugt.
Offenbar darf man in Deutschland alles sein, nur nicht einfach nur schwul, um vor den Augen der Verfassungsrichter zu bestehen.
Schade, dass dieser Erfolg transsexueller Menschen auf Kosten der schwulen Menschen geht.Â


23/07/2008 um 3:01
kotzwürgbrech - viel mehr fällt mir dazu nicht ein …
Außer dem Gefühl, auch weiterhin höchstinstitutionell ver- und missachtet zu werden. Das wirkt auf mich wie ein abgestandener Hauch “Pief”, der bis heute durch unsere gesetzgeberisch heiligen Hallen zieht. Was für ein eigentlich nicht mehr atembares Gemisch vernebelt denn den Damen und Herren das Hirn?
Die Frage parteipolitischer und weltanschaulicher Neutralität mal ganz außen vor lassend …
Ich habe keine Lust mehr, als Bürger zweiter Klasse behandelt zu werden! Mein Mann musste - als Beamter - nach unserer Verpartnerung alle Papiere für den Familienzuschlag ausfüllen, obwohl wir ihn - wir wir aus Musterurteilen wissen - nicht bekommen können - aber es könnte ja sein, dass er uns in Zukunft doch einmal zusteht und deswegen mussten die formalen Voraussetzungen geschaffen werden …!
Das ist gesetzlich zulässige Diskriminierung und somit nicht besser als Rassentrennung (Mann verzeihe mir die Polemik)!
So sehr ich mich auch über diesen Teilerfolg für die Betroffenen freue, zeigt er leider bloß, dass der Gesetzgeber offensichtlich sogar bereit ist, seine Rechtsauffassung zu beugen, um das offensichtlich höhere Gut der verschiedengeschlechtlichen - ich nenne es jetzt einmal - Partnerschaft mit seinen höheren Rechten vor einer Verschlechterung derselben zu schützen.
Mir stellt sich die Frage, ob bei der tatsächlichen Schaffung der im letzten Absatz genannten Partnerschaftskonstruktion im Anschluss nicht eine weitere Verfassungsklage wegen Ungleichbehandlung nötig wäre?
Jetzt ist mir doch noch mehr eingefallen … Kopfschüttelnde Grüße, Markus
23/07/2008 um 4:59
Verfassungsrichter
sind nur Gesetzedichter
So kommt mir das vor, als ob sie sich aus den verschiedenen Paragraphen einfach irgendwas zusammendichten, zum Leidwesen der Schwulen
23/07/2008 um 7:34
gut seziert.
allerdings sei angemerkt, aus transsexuellen-kreisen wird das urteil erstmal als fortschritt wahrgenommen
für schwule und lesben ist das ganze von der grundhaltung her schon schwer erträglich - aber diese grundhaltung kennt man ja vom derzeitigen bverfg
23/07/2008 um 7:48
_So kann er sie mit Rechtskraft der Anerkennung der geänderten personenstandsrechtlichen Geschlechtszugehörigkeit des transsexuellen Ehegatten in eine Eingetragene Lebenspartnerschaft überführen, muss dabei aber Sorge dafür tragen, dass die erworbenen Rechte und auferlegten Pflichten aus der Ehe einem solchen Paar in der Eingetragenen Lebenspartnerschaft ungeschmälert erhalten bleiben._
ich bin ja kein Richter. Aber ich lese daraus, dass der Gesetzgeber nun die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichstellen muss, das Konstrukt aber anders nennt, weil sonst die Gleichheit–> gleiches Geschlecht+gleiches Geschlecht = gleiches Geschlecht+gleiches Geschlecht (ehmals nicht gleiches Geschlecht ) [bewahren der Rechte aus der Ehe] nicht sicher gestellt ist.
tm
23/07/2008 um 8:40
@Markus, Günter:
Das Gericht zieht immer wieder Art 6 I des GG heran:
“Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.”
In dieser Norm steht, wie übrigens im gesamten GG, nichts von Ehe = Männlein und Weiblein. Dennoch suggeriert das Gericht immer wieder, von Verfassungs wegen müsse eine Ehe aus Mann und Frau bestehen. Das stimmt einfach nicht.
@ ondamaris:
Die Wahrnehmung ist aus deren Sicht richtig. Und das Vorgehen war ja sehr geschickt: Da schickt man einen fast 80jährigen ins Rennen, bereits 50 Jahre vorbildlich verheiratet, Vater (jetzt Mutter) von drei Kindern, hat unter Hitler gelitten,… welcher Richter würde sich da nicht erweichen lassen? Hätte man eine(n) etwas repräsentativere(n) Vertreter(in) der Transsexuellengemeinschaft gewählt, wäre der Beschluss sicher anders ausgefallen. Allerdings ist mit diesem Urteil der Abstand zwischen der Hetero-Ehe und der schwulen Lebenspartnerschaft ein Stück größer geworden.
Die Rangfolge sieht jetzt etwa so aus:
1. Hetero-Ehe
2. TS-Gemeinschaft (wie auch immer zu bezeichnen) nach Ehe
3. Gescheiterte Hetero-Ehe
4. Eheähnliche Hetero-Lebensgemeinschaft
5. TS-Gemeinschaft ohne vorhergehende Ehe (eventl auch hinter 2. einzusortieren)
6. Hetero-Singel mit Kind
7. Hetero-Singel
8. Unbesetzt
9. Unbesetzt
10. Frei für weitere Sonderfäle
11. Unbesetzt
12. Unbesetzt
13. Homo-Singel
14. Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft
15. Eingetragene Lebenspartnerschaft (nach geltendem LPartG)
Streithelfer in diesem Verfahren waren übrigens HuK und LSVD.
@ hephai:
“einem solchen Paar”, ist die entscheidende Formulierung. Das Gericht stellt damit klar, dass es überhaupt keine Veranlassung sieht, die eingetragene Lebenspartnerschaft insgesamt aufzuwerten. Nur für den Fall’ erst heiraten, dann Geschlechtsumwandlung’ will das Gericht eine Gleichstellung mit der Ehe.
24/07/2008 um 5:51
Nun, ich gehöre zu den wenigen, die möglicherweise von diesem Richterspruch wirklich profitieren können. Ich bin transsexuell und noch verheiratet, und noch bestehen gute Aussichten, unsere Ehe fortzuführen.
>>Und dann ein schwer erträglicher Ausfall der Deutschen Gesellschaft für
>>Sexualforschung:
> Die seit einiger Zeit bestehende Möglichkeit, sich scheiden zu lassen und
> eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, werde von den
> Ehepaaren
> nicht als Lösung des Problems empfunden, weil [...] die Lebenspartnerschaft
> mit dem „Label“ der Homosexualität verbunden sei, sie aber ihre Beziehung
> nicht als gleichgeschlechtlich empfinden würden.
Da ist durchaus was Wahres dran. Die Ehe mit meiner Frau ist heterosexuell begonnen worden, und sie würde auch nach einer kompletten Geschlechtsumwandlung meinerseits im Geiste weiterhin heterosexuell bleiben, das heißt, nach außen wäre es eine lesbische Gemeinschaft, aber ich würde sie als meine Frau und sie mich doch irgendwie als ihren Mann betrachten, genauso wie ich auch immer Vater meiner Kinder bleiben werde, auch als Frau.
Ohne dieses Urteil würde ich sicher auf die rechtliche Anerkennung als Frau verzichten. Blödsinnig ist aber die Begründung; es ist nicht das Label “Homosexualität”, dass mich stören würde, sondern ich könnte meiner Frau niemals die Scheidung zumuten mit anschließender Aufnahme einer rechtlich weniger gut gestellten Lebensgemeinschaft, nur um den Stempel “Frau” in meiner Geburtsurkunde zu kriegen.
Übrigens, ich würde es befürworten, wenn die gleichgeschlechtliche Ehe ohne Wenn und Aber eingeführt würde. Vielleicht wird das Urteil helfen, die Diskussion in dieser Richtung zu beleben.
24/07/2008 um 9:19
@ Johanna:
Ich bitte nur, die Sache jetzt konsequent weiter durchzuziehen, zB eine Anpassung der Steuererklärungsvordrucke zu verlangen, richtige Adressierung und inhaltliche Ausgestaltung behördlicher Schreiben zu verlangen usw, und vor allem darüber zu berichten, wie im konkreten Fall Banken, Versicherungen, Behörden, Gerichte mit der Situation umgehen.
25/07/2008 um 11:16
@TheGayDissenter
Noch bin ich nicht so weit. Ich lebe zwar als Frau, werde auch hormonell behandelt, aber bis zur Genitaloperation - und nach der kann die Personenstandsänderung frühestens erfolgen - wird es sicher noch ein Jahr dauern.
Die Änderung von Amtlichen Vordrucken und Vordrucken werde ich sicher nicht verlangen. Da bin ich viel zu pragmatisch. Ich hänge mir meine Steuererklärung ja nicht an die Wand.
Ich kann aber irgendwann mal berichten, wie Behörden, Banken und Versicherungen damit umgehen.
25/07/2008 um 7:30
@ Johanna:
Nein, Johanna, ich muss Dir widersprechen, dass hat nichts mit Pragmatismus zu tun. Es geht vielmehr darum, dass der Staat nun auch auf allen Ebenen nach dem Verfassungsgerichtsurteil die Lebenswirklichkeit anerkennt und im staatlichen Handeln umsetzt.
Natürlich kannst Du Dich darauf beschränken, Dein Glück im stillen Kämmerlein zu genießen. Aber es geht doch auch darum, unsere Gesellschaft ein Stück voran zu bringen. Dafür reichen ein Gerichtsurteil und demnächst eine schöne Urkunde vom Standesamt nicht. Es geht auch darum, die tatsächliche Veränderung (die Du durchlebst) und die rechtliche Veränderung (die unsere Gesellschaft nun zur Kenntnis nehmen muss) auch im Alltag zu verwirklichen. Dazu müssen bestimmt Dinge auch in die Köpfe der Beamten in Finanzamt, im Sozialamt, bei der Polizei,… Gleiche Rechte, fangen, so banal es klingt, bei der Steuererklärung an.
27/07/2008 um 8:58
“Außerdem: Der Antragsteller in dem Verfahren ist bereits eine Frau”. Der Antragsteller war in Wirklichkeit schon immer eine Frau. Vielleicht sollte sich das Verfassungsgericht mal nicht nur die transphoben Ideologien der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung beachten, sondern auch die Kritik an einer Geschlechtsdefinition einer Gesellschaft, die längst durch konkretes Wissen widerlegt wurde (leider nur noch nicht in Deutschland). Die DGfS vertritt dieselben paradoxen psychoanalytischen Logiken über Geschlecht, wie sie noch in den 60ern über Homosexualität angewandt wurden, als Homosexualität als psychische Störung galt. Damals sagte man auch: Ein Mensch kann schwul werden - auf Grund seltsamer Einflüsse von aussen. Heute sagen die Analytiker: Ein Mensch kann transsexuell werden bzw. sein Geschlecht wandeln. Dies ist genauso unsinniger wie menschenverachtender Unsinn, der aber noch seine Anwendung in Gesetzen findet, weil den Transphobikern mit den schönen Doktor- und Professorentiteln noch niemand bis dato noch niemand offiziell entgegengetreten ist.
Mehr dazu findet sich u.a. auf der Seite von Menschenrecht und Transsexualität: http://mut23.org
Wer versteht, dass Homophobie und Transphobie letzendlich auf den selben Logiken basiert, der weiss, wie gefährlich es ist, transsexuelle Frauen weiterhin so zu bezeichnen, als wären die als Männer geboren wurden. Sie sind es nämlich nicht - weil körperliche Merkmale wie ein Penis weder etwas über die erlaubte(!) sexuelle Orientierung zu sagen haben, wie über das eigentliche Geburtsgeschlecht eines Menschen.
28/07/2008 um 8:16
@ Kim:
Homophobie und Transphobie basieren keineswegs auf derselben Logik, Das Verfassungsgericht hat das wunderbar deutlich gemacht.
28/07/2008 um 12:37
[...] Kehrseite der Geschichte, hat The Gay Dissenter treffend [...]