Das Bundesverfassungsgericht hat erneut entschieden, dass Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, den Familienzuschlag der Stufe 1, den verheiratete Beamte ohne weiteres erhalten, nicht gewährt werden muss.
Das Gericht nimmt dabei auf seine Entscheidung vom 20.09.2007 Bezug.
Mit Blick auf die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs in der sogenannten Vorlegungssache Maruko macht das Verfassungsgericht zusätzliche Ausführungen. Zunächst flüchtet es sich in juristische Finten und weist auf die zeitlichen Abläufe hin:Diese Auslegung der Richtlinie durch den Europäischen Gerichtshof in Bezug auf einen anderen Rechtsbereich – die Hinterbliebenenversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem – steht den Entscheidungen im hiesigen Ausgangsverfahren [...] nicht entgegen, da das Urteil des Gerichtshofs erst nach der jeweiligen letztinstanzlichen Entscheidung erging. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Handhabung der Vorlagepflicht ist jedoch ausschließlich auf die Einschätzung der (Gemeinschafts-)Rechtslage zur Zeit der Entscheidung abzustellen.
Und dann findet das Verfassungsgericht wieder zu seiner ideologischen Verbrämung zurück und erklärt, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs sei gar nicht anwendbar, denn Ehen seien etwas vollkommen Anderes als eingetragenen Lebenspartnerschaften und die eine Form des Zusammenlebens sei mit der anderen nicht vergleichbar.
Die unterschiedliche Behandlung von verheirateten Beamten und Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft bei der Regelung des Familienzuschlags ist keine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie. Denn Lebenspartner befinden sich jedenfalls nicht in einer Situation, die in Bezug auf den Familienzuschlag mit der Situation von Ehegatten vergleichbar wäre.
Für die normative Vergleichbarkeit von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in Bezug auf den hier in Rede stehenden Familienzuschlag ist diese Ausgestaltung des öffentlichen Dienstrechts entscheidend, nicht die zivilrechtliche Regelung der Unterhaltspflichten in der Ehe und der Lebenspartnerschaft, die inzwischen grundsätzlich übereinstimmen (vgl. § 5 LPartG). Das Besoldungsrecht einschließlich der Regelungen zum Familienzuschlag gestaltet die Pflicht des Dienstherrn zur Alimentation des Beamten und seiner Familie eigenständig aus, ohne an die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten gebunden zu sein.
Den Gedanken, dass die Verweigerung der Ehe für gleichgeschlechtliche Lebenspartner schon an sich eine Diskriminierung ist, und daher alle sich daraus ergebenden Folgeüberlegungen nichts anderes als diskriminierend sein können, verdrängt das Gericht wie immer. Es stimmt vielmehr die von dieser Kammer des Verfassungsgerichts schon bekannte, längst überholte patriarchalische Leier angestimmt:
In Anknüpfung an die verfassungsrechtliche Wertung in Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtigt § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG den in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhält und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entsteht. Demgegenüber hat der Gesetzgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahe legen könnte. Auch wenn die Lebenspartnerschaft der Ehe bezüglich der gegenseitigen Unterhaltspflichten der Partner grundsätzlich entspricht, besteht daher keine Gleichstellung bei den typisierenden Vereinfachungen im Bereich des Familienzuschlags.
Das Verfassungsgericht will dabei übersehen, dass der Familienzuschlag allein wegen des Bestehens einer Ehe gezahlt wird. Ob innerhalb der Ehe aufgrund der Einkommensverhältnisse tatsächlich ein Unterhaltsbedarf besteht, ist unerheblich. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Eheleute Kinder haben (hierfür werden gegebenenfalls gesonderte Zuschläge gezahlt).
Zutreffend jedoch schildert das Gericht die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen (Hervorhebung durch mich):
Eine vergleichbare Situation verheirateter Beamter und Beamter in eingetragener Lebenspartnerschaft in Bezug auf die ihnen gewährte Alimentation hat auch der nordrhein-westfälische Gesetzgeber für die dortigen Landes- und Kommunalbeamten nicht geschaffen. Durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes (LPartAnpG) vom 3. Mai 2005 erfolgte eine Angleichung beim Trennungsgeld sowie im Laufbahnrecht. Über das Bundesbeamtenrecht geht das nordrhein-westfälische Landesrecht nur insoweit hinaus, als es im Bereich der Beihilfe Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gleichstellt. Dagegen entschied sich der Landesgesetzgeber gegen eine vollständige Gleichstellung, auch nachdem durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder übergegangen war. Der Antrag der Landtagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 17. Oktober 2006, eine Gleichstellung von verpartnerten Beamten mit verheirateten Beamten bezüglich der Besoldung und Versorgung herbeizuführen, wurde vom Landtag abgelehnt.
Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in Nordrhein-Westfalen mitregierende FDP, die den für das Beamtenrecht federführenden Innenminister stellt, nicht die geringsten Anstrengungen unternimmt, im nordrhein-westfälischen Landesrecht eine Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften zu erreichen.
Die offizielle Haltung der NRW-Landesregierung zur Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen lautet wie folgt:
“Bezüglich der beiden im Antrag [auf Gleichstellung von Lebenspartnerschaften im Sinne des LPartG und Ehen] genannten Tatbestände – Zahlung des Verheiratetenzuschlags nur an Ehegatten und Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung ebenfalls nur an Ehegatten – ist eine Diskriminierung im Sinne einer vorsätzlichen Benachteiligung bei gleichem Sachverhalt allerdings nicht erkennbar.”
Nachlesbar hier (TOP 14).
03/06/2008 um 7:50 |
und ich wollte schon mit der nachzahlung meinen urlaub verlängern…
03/06/2008 um 10:23 |
schon bei dem konstrukt “keine unmittelbare diskriminierung” bekomm ich würgereflexe …
schön, dass du auf die mal wieder widersprüchlichen verhaltensweisen der in nrw mit regierenden partei hinweist …
04/06/2008 um 8:05 |
Richtig wütend macht mich, dass die zuständigen Richter die Tatsache übersehen, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 auch an Kinderlose bezahlt wird. Manchmal frage ich mich, in welcher “Lebenswirklichkeit” diese Richter leben. Sicher nicht in meiner. Und in der meiner “Hetero” -Freunde. Die bekommen nämlich immer große Augen, wenn sie von den Ungleichbehandlungen Ehe/eingetr. Lebenspartnerschaft hören. Es wird Zeit, dass die Politik und Rechtsprechung mal in der “Lebenswirklichkeit” ankommen: Die Ehe ist kein Garant für Kinder, ebensowenig ist die eingetragene Lebenspartnerschaft ein Garant für Kinderlosigkeit.
04/06/2008 um 7:41 |
[...] Ich nehme mal wieder Bezug auf einen sehr guten Artikel von “The Gay Dissenter”. In diesem berichtet er über die Zementierung der Ungleichbehandlung von eingetragenen Partnerschaften gegenüber Ehen durch das Verf… [...]
04/06/2008 um 8:24 |
@ hephai:
Tja, falsches Bundesland…
@ ondamaris:
Das Urteil ist ein klarer Fall von Gesinnungsrechtsprechung.
@ Mike:
An dem Erstaunen sind ‘wir’ selbst schuld. Nur all zu oft ist die eingetragene Lebenspartnerschaft als Schwulen-EHE oder Homo-EHE verkauft worden. Es wundert mich nicht, dass viele Menschen nicht verstehen, was wir überhaupt wollen.
Und jetzt rächt sich auch, dass von den schwullesbischen Funktionären viel zu lange die Devise ausgegeben wurde, ‘was wir vom Gesetzgeber nicht bekommen, holen wir uns bei den Gerichten’.
05/06/2008 um 6:23 |
Das Bundesland ist egal, bei mir falsche Regierung ;.)
28/01/2009 um 12:04 |
[...] CDU und FDP verweigern NRW-Beamten weiterhin die Gleichstellung Im März 2007 hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen auf einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen über die Gleichstellung von lebensverpartnerten Beamten mit verheirateten Beamten diskutiert. Die CDU und die FDP, die in Nordrhein-Westfalen auch den für dieses Thema federführenden Innenminister stellt, haben damals deutlich gemacht, dass sie eine Gleichstellung ablehnen und allenfalls im Rahmen einer später einmal erforderlichen Gesamtüberarbeitung des nordrhein-westfälischen Beamtenrechts eine Gleichstellung zu prüfen sei. Man könne jedenfalls nicht wegen jeder Kleinigkeit Gesetze ändern. [...]