“Amis, Russen, Fremdvölker raus – endlich wieder Herr im eigenen Haus!”

Die Titelzeile stammt aus dem sogenannten ‘Heimatvertriebenenlied’ des rechtsextremen ‘Liedermachers’ Frank Rennicke.

Amtsgericht Böblingen und Landgericht Stuttgart bewerten das ‘Heimatvertriebenenlied’ sehr zu Recht wie folgt:

Rennicke rufe mit den von ihm verfassten Schlussstrophen des Liedes zu Gewalt und zur Vertreibung der in Deutschland heimisch gewordenen Fremden auf. Er suggeriere, dass die Heimat der Deutschen ähnlich der Vertreibung der Sudetendeutschen nunmehr durch Zuzug von Fremden geraubt werde, die Deutschen „nicht Hof mehr, noch Haus, noch Feld“ hätten und nunmehr der Fremde Herrscher in Deutschland sei. Dies stelle alle Nichtdeutschen als minderwertig hin und bestreite ihr Recht, hier in Deutschland zu leben. Damit werde darauf abgezielt, alle Ausländer aus Deutschland zu vertreiben, um einer vermeintlichen Knechtschaft ein Ende zu bereiten. Die aus dem Nationalsozialismus bekannte Rassenideologie finde in der Vertreibung ausländischer Mitbürger ihren Ausdruck. Den Ausländern werde jegliches Lebensrecht in Deutschland abgesprochen, während nur Deutsche als vollwertige Mitglieder der Gesellschaft zählten. Damit werde die Wiederherstellung des so genannten Dritten Reiches propagiert und zu einer Gewaltanwendung gegen Ausländer aufgerufen. Die unreflektierte Übernahme des Liedtextes führe dazu, dass der Friede zwischen den Völkern gefährdet werde. Dies sei auch von dem Kunstvorbehalt des Art. 5 Abs. 3 GG nicht gedeckt.

Mit der nach § 130 Abs. 1 StGB strafbaren Verbreitung des Liedes treffe tateinheitlich eine Straftat nach § 21 Abs. 1, § 4, § 6 Nr. 1 GjS zusammen, der die Verbreitung indizierter oder schwer jugendgefährdender Schriften unter Strafe stellt. Rennicke verfolge mit der Veröffentlichung des „Heimatvertriebenenliedes“ das selbsterklärte Ziel, gegen die sogenannte „Umvolkung“ zu singen. Gemäß dieser Zielsetzung spreche er den in Deutschland lebenden Ausländern ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft ab. Er beschreibe sie als ethisch (gemeint möglicherweise: ethnisch) unterwertige Menschen und stelle sie als charakterlich minderwertig dar. Entsprechend der Rassenideologie und der Hetze der Nationalsozialisten gegen die Juden im Dritten Reich hetze Rennicke nunmehr gegen die in Deutschland lebenden Ausländer. Das Lied sei dazu bestimmt, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen die in Deutschland lebenden Ausländer zu erzeugen. Rennicke verfolge das Ziel, revisionistische Thesen zu verbreiten. Durch Vortrag des Liedes auf Liederabenden und dessen massenhafte Verbreitung auf Tonträgern und im Internet sei das Lied einem großen Personenkreis ohne weiteres zugänglich gewesen. Hiermit habe Rennicke bewusst eine Gefahrenquelle geschaffen, die geeignet sei, das Miteinander zwischen Ausländern und Deutschen empfindlich zu stören und die Ausländer in ihrem Sicherheitsgefühl und in ihrem Vertrauen auf die Rechtssicherheit zu beeinträchtigen.

Es sei hierbei auch von vorsätzlichem Handeln Rennickes auszugehen. Er habe auf der von ihm unterhaltenen Homepage bekundet, dass er dieses Lied gegen die „Umvolkung“ singe. Dieser Begriff spreche für sich. Er entspringe eindeutig dem nationalsozialistischen Gedankengut. Die fremdenfeindliche Einstellung des Rennickes und seine Nähe zu der Ideologie des Nationalsozialismus ergebe sich auch aus Texten weiterer von ihm auf anderen Tonträgern verbreiteter Lieder. Dem letzten Wort Rennickes lasse sich deutsches Nationalbewusstsein, Fremdenhass und nationalsozialistische Rassenideologie als Triebfedern seines Tuns entnehmen.

Ein Irrtum  Rennickes über das Verbotene ihres Tuns scheide aus. Ein von ihm eingeschalteter Rechtsanwalt habe auf Bedenken gegen die beiden Schlusszeilen des Liedes hingewiesen. Der Indizierung eines des verbreiteten Tonträgers durch die Bundesprüfstelle liege zugrunde, dass insbesondere der Text des „Heimatvertriebenenliedes“ revisionistisches Gedankengut verbreite und zur Vertreibung jeder Person auffordere, die nicht in das Konzept der Ideen des Nationalsozialismus passe. Die Entscheidung der Bundesprüfstelle sei den Beschwerdeführern bekannt gewesen. Ihnen sei daher bewusst gewesen, dass der Liedtext zumindest problematisch sei. Die Gesamtaussage des Liedes bleibe auch bei Abänderung oder Weglassung der beiden Schlusszeilen erhalten. Der Liedtext diene nicht der Wissenschaft, Forschung oder Lehre nach § 130 Abs. 5 StGB und sei auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung oder den Kunstvorbehalt nach Art. 5 GG gedeckt.

Rennicke vermochte sich, es verwundert nicht, dieser Einschätzung der Gerichte, die schließlich vom Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt wurde, nicht anschließen, sah sich in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung beeinträchtigt und wandte sich an das Bundesverfassungsgericht.

Durch den Volksverhetzer und Holocaustleugner Horst Mahler ließ er den wahren Inhalt des Heimatvertriebenenlieds verkünden:

Mit den im Jahre 1986 verfassten Schlussstrophen des Liedes sei eine Aufforderung an die damaligen Besatzungsmächte zu einem freiwilligen Abzug aus dem Bundesgebiet formuliert worden.

Die erste Kammer des ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts verkündete, von dieser Erleuchtung offenbar zutiefst beeindruckt, sogleich einstimmig:

Das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom  und der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart  verletzen die Beschwerdeführer (ua Frank Rennicke) in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit die Beschwerdeführer wegen Verbreitung eines volksverhetzenden Liedes verurteilt worden sind. Das Urteil des Landgerichts wird [...] aufgehoben.

Zunächst teilt die Kammer, insoweit noch unbedenklich, mit:

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern.

Ich hätte nun untersucht, was überhaupt eine Meinung ist. Nicht so die Kammer:

Der Schutz besteht unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird.

Damit geht jeder Schwachsinn als Meinung, und übrigens jedes Urteil und jeder Gerichtsbeschluß als Rechtsmeinung, durch.

Wer nun doch noch Zweifel daran hat,  ob das Rennicke’sche Lied  ohne weiteres in aller Welt verbreitet werden sollte, wird von der Kammer dahin belehrt, dass man zu dieser Bedenkenkrämerei nur kommen kann, wenn man das Lied falsch versteht:

Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist hierbei, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat.

Die Rolle des verständigen Publikums wurde im Beschlußfall von Horst Mahler repäsentiert. Es lässt die beschließenden Richter in einem sehr fragwürdigen Licht erscheinen, dass sie ausgerechnet Mahler’s Sinnerfassung übernehmen.

 

2 Antworten zu ““Amis, Russen, Fremdvölker raus – endlich wieder Herr im eigenen Haus!””

  1. gokui sagt:

    ach ja die alte geschichte, alle fremden sind böse, berauben uns aller möglicher dinge und sind sowieso nicht das was diese herrschaften erwarten.

    nur dumm das die gute alte BRD nicht dort wäre wo wir jetzt sind – mal ganz wertungsfrei – wenn nicht eben unsere grenzen offen wären. es sind ja nicht nur di emenschen die in unser land gekommen sind, ja sogar ganz gezielt in den ersten jahren nach dem wiederaufbau nach dem 1000jährigen reich, äh sorry zweiten weltkrieg den wir so glamorös verloren haben, weil eben solche größenwahnsinnigen diesen kreig angezettel haben, geholt wurden.

    ich darf da mal einfach die gegenfrage stellen: was wäre gewesen wenn nach dem krieg unsere grenzen für jegweglicher art an berreicherung von ausen dicht gewesen wären ? wahrscheinlich wäre es uns noch schlechter gegangen als den leuten in der ehmooligen däutschen “demokratischen” repuhhblick…
    fängt doch schon damit an, daß die amis dann nicht zum mond hätten fliegn können, wir wären nie exportweltmeister gewesen usw… .

  2. Norman sagt:

    Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

    Ihren Kommentar veröffentliche ich wegen entgegenstehender rechtlicher Bedenken nicht.

    Im übrigen mache ich darauf aufmerksam, dass dieser Blog für die Verbreitung rechtsradikalen Gedankenguts nicht geeignet ist.

    TGD

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