Am Sonntagnachmittag, den 28.10.07, kam es gegen 17.25 Uhr in einem Timmendorfer Hotelbetrieb in der Strandallee zu Streitigkeiten zwischen einem Hotelgast und dem Hotelier, in deren Verlauf der 60 jährige Hotelbesitzer von seinem 23 jährigen Gast hinterrücks niedergeschlagen und schwer verletzt wurde. Das Opfer wurde mit schweren Kopfverletzungen in das Klinikum Neustadt gebracht, Lebensgefahr besteht jedoch nicht. Der Tatverdächtige flüchtete zunächst, stellte sich aber etwa zwei Stunden später der Polizei. Die Beamten nahmen den Mann fest. Motiv und genauer Streitverlauf bedürfen noch weiterer Ermittlungen. Die Ermittlungen führt das Kommissariat 1 der Bezirkskriminalinspektion (BKI) Lübeck. Die Kriminaltechniker des Kommissariats 6 sicherten die Spuren am Tatort. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lübeck wird der 23 Jährige noch am heutigen Tage wegen versuchten Totschlags dem Haftrichter beim Amtsgericht Bad Schwartau vorgeführt. (Pressemitteilung der Polizei vom 29.10.2007)
Nun läuft der Prozess. Und, da das Opfer schwul ist, kann man ja, wie üblich in solchen Fällen, versuchen, das Opfer zum Täter zu machen:
Er habe in Notwehr gehandelt, sagte der 24-Jährige. Der Hotelier habe ihn unsittlich berührt, deshalb habe er nach einem Gegenstand gegriffen, um sich zu verteidigen, sagte er.
Die Lübecker Nachrichten berichten:
“Der Hotelbesitzer schien Alex besonders zu mögen. Er gab uns einfach so die Schlüssel von seinem Porsche”, erinnert sich Jonny K., der gleich gemerkt habe, dass der Hotelier homosexuell ist. “Dann ist der eben ein bisschen schwul”, soll Alexander B. damals gesagt haben, “so einen muss man sich warmhalten, das muss man ausnutzen.”


11/05/2008 um 10:07 Uhr vormittags
zunächst hat der 24 jährige wahrscheinlich schon in notwehr gehandelt, dabei dürfte aber die “verhältnismäsigkeit” seiner aktion nicht gewährleistet sein.
damit dürfte wohl mindestens:
§ 223a StGB: Gefährliche Körperverletzung
(1) Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, …
…fällig sein.
wichtig hierbei ist natürlich die genaue sachlage.
die aussage allerdings “Dann ist der eben ein bisschen schwul”, soll Alexander B. damals gesagt haben, “so einen muss man sich warmhalten, das muss man ausnutzen.” dürfte ihn in dieser situation eher nur hinderlich sein ein mildes urteil zu erwarten. er wußte es, hat es aktzeptiert und sogar billigend - im sinne von einen eigenen vorteil aus der tatasache der homosexualität zu ziehen - in kauf genommen. irre wer da annimmt das es nicht zu annäherungsversuchen kommen würde.
11/05/2008 um 1:36 Uhr nachmittags
@ gokui:
Ich bin jetzt etwas irritiert!! Wie kommst Du zu der Ansicht, dass der Täter”wahrscheinlich schon in notwehr gehandelt hat”? Der Täter behauptet das zwar, aber die Presseveröffentlichungen geben nicht dafür her, dass es tatsächlich so war. Die Vorgeschichte des Täters spricht eher dafür, dass er sich hier eine Entlastungsstory hat einfallen lassen. Und ein ‘unsittliches Berühren’ (es wäre zu klären, was das überhaupt ist) stellt nicht ohne weiteres einen Notwehrtatbestand dar. Der Polizeibericht spricht immerhin von einem ‘hinterücks niedergeschlagen’, und zwar mit einem Hammer; das ist nicht der typische Ablauf einer Notwehrhandlung.
11/05/2008 um 10:01 Uhr nachmittags
oh sorry, ich war wohl etwas zu schnell.
tatsächlich bezog sich meine aussage eigentlich auf die darstelung des “hammertäters”. habe ich tatsächlich behauptet/ es so dargestellt das er in notwehr gehandelt hat ?
naja er könnte sich schon, je nach situation. es kammt halt wirklich genau drauf an, wie wer wann wen versucht hat zu “berühren”. unsittlich oder nicht: ich denke dafür wird es in der deutschen gesetzgebung auch eine regelung geben.