Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 20. September 2007 eine Verfassungsbeschwerde, der die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, den Beamten, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben, den Familienzuschlag der Stufe 1, den verheiratete Beamte erhalten, nicht oder nur unter weitergehenden Voraussetzungen zu gewähren, nicht zur Entscheidung angenommen.
In unserem Grundgesetz findet sich eine der von den deutschen Gerichten wohl am häufigsten missachteten Rechtnormen, nämlich Artikel 3 Absatz 1:
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Im Grunde ist das eine recht einfache Rechtsnorm: Wesentlich Gleiches wird gleich behandelt, wesentlich Ungleiches wird ungleich behandelt.
Von dieser Annahme ausgehend haben zwei Lebenspartnerinnen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetztes das, aus Sicht des Gerichts, unerhörte Ansinnen, geäußert, im Beamtenbesoldungsrecht wie Eheleute behandelt zu werden.
Allerdings sind haben sie vom Verwaltungsgericht Stuttgart, dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, dem Bundesverwaltungsgericht und nun auch vom Bundesverfassungsgericht bescheinigt bekommen, das schwule und lesbische Menschen von den diesen Gleichheitsüberlegungen per se ausgenommen sind.
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte den Beiden zunächst einmal, dass ihre Lebenspartnerschaft nichts, aber auch gar nichts mit einer Ehe zu tun habe, sondern ein eigenständiger (aus der verstaubten Sicht der Richter wohl eher ein ‚eigentümlicher’) Familienstand sei. Es erklärt weiterhin, dass das Nichtzahlen des geforderten Zuschlags an Paare gleichen Geschlechts keine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung sei. Eigentlich, so denkt wohl das Gericht, ist die Schlechterstellung von Schwulen und Lesben gar keine Diskriminierung, sondern ein ganz normaler Zustand, an dem es nichts auszusetzen gibt.
Das Bundesverfassungsgericht versteht das ganze Gejammer nicht und verkündet:
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu…
Klar, es geht ja nur um Schwule und Lesben, wo sind da die Grundsatzfragen, es ist doch klar, dass diese Menschen gefälligst allein klar kommen müssen und nicht die deutschen Gerichte belästigen dürfen:
…noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.
Mit einiger Mühe lässt sich nachvollziehen, aber nicht verstehen, dass das Gericht den speziellen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 3 GG, der da lautet
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
nicht für Schwule und Lesben angewendet wissen will, denn die sexuelle Orientierung wird im Gesetzestext nicht explizit genannt. Allerdings werden auch alte Menschen nicht ausdrücklich erwähnt, und niemand käme auf den Gedanken, so wie jetzt das Verfassungsgericht im Hinblick auf Schwule und Lesben, ihnen den Schutz des Grundgesetzes zu entziehen.
Sich für seine Rechtsverdrehung an jeden Strohhalm klammernd, behauptet das Gericht,
der Vorschlag, den Artikel 3 Absatz 3 GG im Wege der Verfassungsänderung um das Merkmal der sexuellen Orientierung zu erweitern, [wurde] abgelehnt (vgl. Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission, BTDrucks 12/6000, S. 54).
In unseriöser Weise erweckt das Gericht den Eindruck, der Gesetzgeber habe sich mit dieser Frage befasst. Hat er aber nicht; das Gericht mag überrascht sein, aber die seinerzeitige gemeinsame Verfassungskommission ist nicht der Gesetzgeber.
Der Bundestag und er Bundesrat haben sich bisher nicht in formeller Weise mit einem konkreten Vorschlag zur Erweiterung des Artikel 3 Absatz 3 GG befasst.
Seinem – an Mixa, Herman und anderen Demagogen angelehnten – Weltbild folgend verkündet das Gericht, wie es die Welt sieht:
Es ist keine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts, wenn ein Gesetz Rechte oder Pflichten nicht vom Geschlecht einer Person, sondern von der Geschlechtskombination einer Personenverbindung abhängig macht.
Das heißt also, würden Schwule und Lesben so tun, als wären sie hetero, könnten sie auch die Hand aufhalten.
Dann kommt der eigentliche Hammer. Das Gericht führt, zunächst zutreffend aus:
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfGE 74, 9 <24>), und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln.
Aber dann:
Er [der allgemeine Gleichheitssatz] ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt.
Im Kontext des Urteilsfalles heißt das nicht anderes, als dass das Gericht die Schlechterstellung von Schwulen und Lesben nicht für ungerecht hält. Oder, anders gewendet: Das Verfassungsgericht ist der Auffassung, dass es gerecht ist, Schwule und Lesben schlechter als andere Menschen zu behandeln.
Das Gericht stellt auch klar, das allein die gleichgeschlechtliche Orientierung ausreicht, um den betroffenen Menschen die Förderung, die verschiedengeschlechtlich orientierten Menschen zukommt, zu verweigern, denn:
Unmittelbares Unterscheidungsmerkmal zwischen den beiden Gruppen ist die Gleichgeschlechtlichkeit oder Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner dieser Lebensgemeinschaften.
Es verdeutlicht damit, das es den Einwand, auch gleichgeschlechtliche Paare könnten eine Familie bilden, nicht mal ansatzweise gelten lässt.
Einen Lösungsweg zeigt das Gericht auf, in dem es darauf hinweist, dass auch gleichgeschlechtliche Menschen ohne weiteres eine Ehe eingehen können, und zwar mit einer Person eines anderen Geschlechts.
Eine heterosexuelle Orientierung ist keine rechtliche Voraussetzung, um eine Ehe zu schließen.
Die Ehe als reines Zweckbündnis! Zum Glück verliert das Gericht nicht völlig die Bodenhaftung, denn es erkennt doch,
[dass] die Ehe typischerweise von Heterosexuellen, die Lebenspartnerschaft typischerweise von Homosexuellen eingegangen wird.
Allerdings bestätigt diese Einsicht das Gericht nur in seiner Weltanschauung, denn
die Begünstigung verheirateter Beamter findet ihre Rechtfertigung jedoch in Art. 6 Abs. 1 GG. Dieser Verfassungssatz stellt die Ehe als Vereinigung eines Mannes und einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (BVerfGE 10, 59 <66>; 105, 313 <345>; 112, 50 <65> ) unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung; er enthält neben dem Grundrecht als Abwehrrecht im klassischen Sinne eine Institutsgarantie für die Ehe und verpflichtet als wertentscheidende Grundsatznorm den Staat, die Ehe zu schützen und zu fördern.
Unterschwellig gibt das Gericht zu erkennen, dass es in einer Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG keine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft sehen will und lieber überkommenen Klischees pflegt. Und es verbiegt den Artikel 6 Absatz 2 GG für seine Zwecke. Die Vorschrift lautet:
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
Es ist nur vom Schutz, nicht vom Fördern die Rede. Der Förderauftrag ist von dem Gerichten, namentlich vom Verfassungsgericht, und der Literatur, angeführt von kommentarschreibenden Verfassungsrichtern, in die Verfassung hinein interpretiert worden.
Die Verfassung fordert nur den Schutz der Ehe, nicht die finanzielle Förderung derselben. Entschließt sich der Einfachgesetzgeber dennoch zu solchen Fördermaßnahmen, kann er andere, vergleichbare Lebensgemeinschaften nicht von der Förderung ausschließen. Das Verfassungsgericht verkennt den Regelungsgehalt des Artikels 6 Absatz 1 GG und macht daraus:
Dieser verfassungsrechtliche Förderauftrag berechtigt den Gesetzgeber, die Ehe als die förmlich eingegangene Lebensgemeinschaft von Frau und Mann gegenüber anderen Lebensformen herauszuheben und zu begünstigen (vgl. BVerfGE 105, 313 <348>). Die Verfassung selbst bildet mit Art. 6 Abs. 1 GG den sachlichen Differenzierungsgrund, der die hier vorliegende Ungleichbehandlung von verheirateten Beamten und den Beamten, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben, nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt. Die Unterscheidung ist auch im Hinblick auf tatsächliche Lebensverhältnisse und ihre rechtliche Ausgestaltung nicht unverhältnismäßig.
Mit dem letzten Satz mein das Gericht, dass Schwulen und Lesben eh viel zu gut geht.
Die vorstehende Textpassage des Urteils macht sehr deutlich, welches Demokratieverständnis das Verfassungsgericht hat. Der ‚Wert’ eine Demokratie lässt sich daran ablesen, wie sie mit Minderheiten umgeht. Nach dem Verständnis des Verfassungsgericht sind den Schwulen und Lesben nicht nur die den verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften zustehenden Rechte zu verwehren; es ist sogar so, dass die Menschen, die in Lebenspartnerschaften nach dem LPartG leben, herkömmliche Ehen durch eine höhere steuerliche Belastung (zB Verweigerung der Ehegattenveranlagung) subventionieren müssen. Schwule und Lesben müssen höhere Steuern zahlen als Ehegatten, damit gerade diesen Ehegatten die vom Verfassungsgericht verteidigte, aber von der Verfassung nicht geforderte, Förderung zuteil werden kann. Das ist nicht nur zutiefst unethisch, das ist Ausbeutung von Minderheiten!
Das Verfassungsgericht stellt dann noch mehrfach seine restaurative, die Lebenswirklichkeit verkennende Sicht der Dinge klar:
Zur Beamtenfamilie werden dabei Ehegatten und die Gemeinschaft eines Beamten mit seinen Kindern gezählt.
Doch auch nach Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft als neuer Familienstand erfasst der Begriff der Familie im Sinne des Alimentationsprinzips nicht den Lebenspartner des Beamten.
Und es verbietet sogar dem Gesetzgeber, die Förderung von Ehegatten auf Lebenspartner im Sinne des LPartG zu erweitern:
Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG, den Staat zum Schutz und zur Förderung der Ehe zu verpflichten, steht einer Erstreckung des Alimentationsprinzips als Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG auf den Lebenspartner des Beamten entgegen.
Es zieht dann noch das Europarecht bei:
Eine Ungleichbehandlung von Ehepartnern und Partnern einer nichtehelichen, verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft berührt schon keines der in Art. 1 der Richtlinie [2000/78/EG] genannten Merkmale. Ehepartner und Partner einer nichtehelichen, gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft unterscheiden sich dagegen im Regelfall hinsichtlich ihrer in Art. 1 der Richtlinie genannten sexuellen Ausrichtung, allerdings auch bezüglich der Rechtsnatur ihrer Bindungen, so dass eine Ungleichbehandlung, die am Unterscheidungsmerkmal der rechtlichen Bindungen ansetzt, auch ohne entsprechende einschränkende Begründungserwägung keine verbotene Diskriminierung im Sinne der Richtlinie darstellte.
Allerdings besteht die Hoffnung, dass der Europäische Gerichtshof dem Verfassungsgericht bald die Absurdität dieser Rechtsauffassung nahe bringt.
Als Argumentationshilfe stützt sich das Gericht auch auf weltanschaulich verblendete Kommentarmeinungen:
[…] wäre die Beschränkung des Familienzuschlags auf Verheiratete zwar eine mittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie, die aber durch das sachliche Ziel der Unterstützung von Familien und solchen Partnerschaften, die Familien werden können, im Sinne von Art. 2 Abs. 2 b, i der Richtlinie gerechtfertigt sei, was durch die Begründungserwägung Nr. 22 belegt werde (Thüsing, a.a.O., Lingscheid, a.a.O.).
Damit stellen unserer ‚Verfassungshüter’ noch einmal klar, dass nach ihrem Verständnis schwule und lesbische Lebensgemeinschaften niemals Familie sein oder werden können. Im Klartext: Zwei Schwule oder zwei Lesben und ein oder mehrere Kinder können niemals eine Familie bilden. Weil nicht sein kann, was nicht sein darf…
Es stellt sich die Frage, wie es dazu kommen kann, dass das Gericht ohne jeden Skrupel eine sachliche Auseinandersetzung mit der Thematik vermeidet, alle anerkannten Methoden zur Gesetzesauslegung, die zu einem unerwünschten Ergebnis führen könnten, vernachlässigt, und allein weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen der Beschlussfassung zu Grunde legt.
Nun ist unserer Verfassungsgericht, von gelegentlichen Lichtblicken abgesehen, tief verstrickt in einer Rechtssprechungstradition, die ihre moralischen und weltanschaulichen Wurzeln in der Zeit vor der Entstehung der Bundesrepublik Deutschland hat. Ein Beschluss aus dem Jahr 2003 erhellt, welche Vorstellungen zumindest ein Teil der Richterschaft von einem friedlichen Zusammenleben in unserem Staat hat und wem die Sympathien eines Teils der Richterschaft gehören. Das sogenannte NPD-Verbotsverfahren. Dort wirft sich ein Teil der Richterschaft, unter Ausnutzung von Verfahrenstricks, schützend vor die NPD, schützend vor eine Partei, die sich selbst als ‚Fundamentalopposition’ begreift, die für ‚National befreite Zonen’ kämpft, die eine ‚volkstumsbezogene’ ‚geistige Revolution’ propagiert. Eine Partei, die keinen Hehl daraus macht, dass sie mit ihrer ‚politischen Bildung’ insbesondere bei jungen Menschen ansetzt und sich ihrer Nähe zur gewaltbereiten (!) Skinhead-Szene rühmt.
Es verwundert nicht weiter, dass Verfassungsrichter, die die NPD als schützenswerten Bestandteil der staatlichen Gemeinschaft sehen, Schwule und Lesben nicht unter den Schutz der staatlichen Ordnung gestellt wissen wollen.
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19/10/2007 um 4:34 |
Ist das nicht alles etwas einseitig betrachtet?
das verfassungsgerichjt kann nichts für die unfähigkeit des gesetzgebers
und von einzelnen richtern auf das ganze gericht zu schließen ist nicht sehr fair
21/10/2007 um 9:41 |
[...] lange müssen wir zusammen zeigen, daß es uns gibt, daß wir einfach erwarten, daß wir zu 100% in jeglicher Beziehung gleichberechtigt werden und daß es irgendwann in jeden Kopf gehen muß, daß wir garnicht sooo anders sind. Wir [...]
13/03/2008 um 6:02 |
[...] Überlegungen. Es ist allein auf religiöse Moralvorstellungen gestützt. Es entspricht leider der Rechtsprechungstradition des zweiten [...]
21/03/2008 um 8:33 |
Toll, da wird man wieder mal ausgegrenzt, weil man eine „Minderheit“ ist!
Ich dachte eigentlich, wir leben in einer parlamentarischen Demokratie. Parlamentarisch ja, demokratisch nicht wirklich.
Sicher ist dies nur ein Beispiel, aber es lassen sich auch noch andere Falschauslegungen unserer Gesetze finden. Damit stimme ich HaRalD zu.
Was er aber mit „das verfassungsgerichjt kann nichts für die unfähigkeit des gesetzgebers“ sagen will, leuchtet mir nicht ein. Es ist die Unfähigkeit des Gerichts, die Gesetze so zu befolgen, wie sie niedergeschrieben sind und sie nicht richtig zu interpretieren (wo muss man überhaupt interpretieren?).
Liebe Grüße
Marvin
21/03/2008 um 9:40 |
Hallo Marvin!
Ich mag HaRalD auch nicht folgen, dass das BVerfG hier seine Hände in Unschuld waschen kann. Denn das Gericht ist ja gerade dazu da, die Fehlleistungen des Gesetzgebers zu korrigieren.
LG,
Stefan
01/04/2008 um 2:05 |
[...] sieht, ohne damit eine Verschiedengeschlechtlichkeit der Elternteile manifestieren zu wollen. Der Zweite Senat hätte mit Sicherheit die Gelegenheit nicht verstreichen lassen, seine tradierten Auffassungen vom [...]
01/04/2008 um 9:43 |
[...] wieder kassiert worden. Und den Weg zum Verfassungsgericht konnte sich Tadao nach diesem Urteil von vornherein sparen. Also hat das Verwaltungsgericht in München den Fall dem [...]
03/06/2008 um 6:03 |
[...] Gericht nimmt dabei auf seine Entscheidung vom 20.09.2007 [...]
22/11/2009 um 11:24 |
[...] Es ist keine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts, wenn ein Gesetz Rechte oder Pflichten nicht vom Geschlecht einer Person, sondern von der Geschlechtskombination einer Personenverbindung abhängig macht (vgl meine seinerzeitige Urteilsbesprechung), [...]